Verkehrsunfall?!

 Ihr gutes Recht:

Als Geschädigter hat man nach § 249 Abs. 1 S.1 BGB einen Anspruch auf Schadensersatz durch „Naturalrestitution“. Das heißt, der Schädiger  hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Anders ausgedrückt: „Der Geschädigte ist so zu stellen, als hätte das schädigende Ereignis (hier der Verkehrsunfall) nicht stattgefunden“. Der Geschädigte, kann statt der Herstellung aber auch den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen, nach 249 Abs. 1 S.2 BGB.

Der bei einem Verkehrsunfall Geschädigte kann seine Ansprüche gegen den Halter des Fahrzeuges (§ 7 I StVG), den Fahrer des Fahrzeuges (§ 18 I StVG) und den Haftpflichtversicherung des Fahrzeuges (§ 3 PflVG) richten.

                                          

Insbesondere können geltend gemacht werden:

-Reparaturkosten, Wiederbeschaffungskosten oder fiktive Reparaturkosten

-Minderwert des Fahrzeugs

-Mietwagen/Nutzungsausfall/Vorhaltekosten

-Abschlepp und Bergekosten

-Unfallpauschale

-weitere Sachschäden (Kleidung, Brille, Kindersitz, Kofferrauminhalt usw.)

-Rechtsanwaltskosten

-Gutachterkosten

-Verdienstausfall 

-Schmerzensgeld

-Kinderbetreuung/sonstige Betreuungskosten

-Haushaltshilfe/Haushaltsführungsschaden

-entgangener Gewinn

-Arztkosten

-Kreditkosten

-Standkosten bei Werkstatt/Abschleppunternehmen

-Wegegeld für unfallbedingte Fahrten

-Kosten für ein neues Kennzeichen

-Ab- und Anmeldekosten

                                              

Totalschaden

Tatsächlich angefallene Reparaturkosten werden bis zu einer Größenordnung von 130 % des Wiederbeschaffungswertes erstattet. Wenn das Fahrzeug einen Totalschaden erlitten hat, wenn also die Reparaturkosten mehr als 130 % des Wiederbeschaffungswertes ausmachen, kann der Geschädigte die Anschaffung eines gleichwertigen Fahrzeuges verlangen.

Gutachterkosten

Bei fremdverschuldeten Unfällen ist der Geschädigte grundsätzlich berechtigt,  ein Sachverständigengutachten bei einem Gutachter seiner Wahl einzuholen.

Die Kosten hierfür sind gemäß der für den Fall geltenden Haftungsquote zu ersetzen. Bisher war in der Rechtsprechung strittig, ob in Fällen, in denen eine Haftungsquote zu bilden ist, auch die Gutachterkosten gemäß der Quote zu regulieren sind, oder ob sie stets in voller Höhe erstattungsfähig sind. Mit Urteil vom 07.02.12 hat der Bundesgerichtshof nunmehr entschieden, dass die Gutachterkosten nur gemäß der Quote zu erstatten sind.

Liegen die Reparaturkosten unter der sog. Bagatellgrenze von 500,00 €, kann der Ersatz der Sachverständigenkosten durch den Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung abgelehnt werden. Man erhält in diesen Fällen nur die Kosten eines Kostenvoranschlags einer Fachwerkstatt bzw. eines Kfz-Sachverständigen ersetzt.

Nutzungsausfall

Der Geschädigte kann einen Leihwagen mieten, oder er kann sich für den Nutzungsausfall entschädigen lassen. Die gängige Rechtsprechung lässt Ihnen die Wahl: Geld oder Auto? !

Für die Bestimmung der Höhe der Nutzungsausfall-Entschädigung wird üblicherweise die Nutzungsausfalltabelle von Sanden/Danner/Küppersbusch herangezogen. Die Grundlage für die Länge des Nutzungsausfalls ist die im Gutachten angegebene Zeit, zu der die Wartezeit auf das Gutachten und zwei bis drei Tage Bedenkzeit hinzugerechnet werden können.

Wertminderung

Die Wertminderung ist nach einem Unfall durch den Schädiger zu ersetzen. Nach herrschender Meinung wird die merkantile Wertminderung auch bei fiktiver Abrechnung der Reparaturkosten erstattet. Die Berechnung der Wertminderung nach einem Unfall erfolgt in der Regel durch einen Sachverständigen. Dabei sind das Alter, der Kilometerstand, der Wiederbeschaffungswert und die Reparaturkosten des Unfallfahrzeuges zu berücksichtigen. Die gängigste Methode ist die nach Ruhkopf/Sahm.

Früher galt in der Rechtsprechung, dass eine Wertminderung nur zu zahlen ist, wenn das Fahrzeug nicht älter als fünf Jahre ist und eine geringere Laufleistung als 100.000 km aufweist. Diese Rechtsprechung ist heute überholt. Prinzipiell ist es nun möglich, nach einem Unfall eine Wertminderung zu erhalten, auch wenn das Fahrzeug 10 Jahren alt ist und mehr als 100.000 km Laufleistung aufweist.

Der Anspruch auf Wertminderung entfällt jedoch, wenn das Fahrzeug vor dem Autounfall bereits offenbarungspflichtig beschädigt worden ist.

Rechtsanwaltskosten

Sind Sie unverschuldet in einen Verkehrsunfall geraten, so muss die gegnerische Versicherung die Kosten unserer Beauftragung übernehmen.

Sie trifft ein Mitverschulden an dem Verkehrsunfall? Dann zahlt die gegnerische Versicherung die Kosten unserer Beauftragung über welchen Betrag der Schaden reguliert wurde.

Sie sind verkehrsrechtschutzversichert, dann brauchen Sie sich keine Gedanken über die Kosten unserer Beauftragung zu machen.

Schmerzensgeld

Die Höhe des Schmerzensgeldes bemisst sich insbesondere nach folgenden Faktoren
-Art der Verletzung
-Intensität und Dauer der erlittenen Verletzungen
-Dauer der Heilbehandlung
-Krankenhausaufenthalt
-Dauer der Arbeitsunfähigkeit
-Umfang der verbleibenden Schäden

Aus diesen Umständen wird dann ein Schmerzensgeld zu bestimmen sein, welches sich nicht errechnen lässt, sondern nach den Umständen geschätzt werden muss.

Lassen sie sich nicht mit geringen Beträgen abspeisen! Nicht selten bieten Versicherer unangemessen niedrige Abfindungen an und verbinden diese mit sog. Abfindungserklärungen, die der Verletzte unterschreiben soll. Haben Sie eine solche Abfindungserklärung unterschrieben, so sind die Ansprüche im Regelfall erledigt. Daher: Unterschreiben Sie nie einfach eine solche Abfindungserklärung, auch wenn Ihnen der angebotene Betrag zunächst hoch erscheint.

Sachschäden

Sind durch den Unfall Gegenstände oder Kleidung beschädigt oder zerstört worden, dann haftet der Unfallgegner auch hierfür. Bei Kleidung, Handy und Uhr hat der Geschädigte in der Regel Anspruch auf Ersatz des Zeitwertes. Oft gibt es Streit hinsichtlich der Kosten des Ersatzes für Brillen, Motoradhelme und Schutzkleidung. Gerichte urteilen hier unterschiedlich, ob der Neuwert oder lediglich der Zeitwert erstattungspflichtig ist.

Krankengeld

Soweit Sie bei längerer Krankheit Krankengeld beziehen, können Sie die Differenz zwischen dem fiktiven Nettolohn und gezahltem Krankengeld gegenüber dem Schädiger geltend machen. Dies ist zum Beispiel bei gesetzlich versicherten Arbeitnehmern der Fall, welche nach der Lohnfortzahlung (6 Wochen) durch den Arbeitgeber nur noch vermindertes Krankengeld erhalten.

Verdienstausfall

Fällt ein selbstständiger Unternehmer aus, kann er zum Beispiel die Kosten einer Ersatzkraft gegenüber dem Schädiger geltend machen. Übernimmt ein Familienmitglied die Aufgaben, kann dessen Arbeitsleistung nach den Kosten einer Ersatzkraft bemessen verlangt werden.  Ebenso kann kann der Unternehmer für seinen Ausfall Gewinnverluste geltend machen.

  

Dies ist nur ein kleiner Auszug der Ansprüche, die Sie als Geschädigter geltend machen können. Es versteht sich von selbst, dass die Versicherungen die Geschädigten nicht umfassend auf alle in Frage kommenden Ansprüche hinweist. Zögern Sie daher nicht, der Gegenseite auf Augenhöhe mit einem versierten Rechtsanwalt entgegenzutreten:

                                                 

Kanzlei Kaiser / Saint-Priest-Str. 21 /  63165 Mühlheim am Main / Telefon: 06108 90 80 82

Rechtsanwalt Marcel Kaiser
Telefon: 06108 90 80 82 E-Mail: ra@unfall-kaiser.de